Handwerker-Rechnung: Wann Sie nicht zahlen müssen

 

  • Handwerker-Rechnungen treffen den eigenen Geldbeutel oftmals hart, trotzdem sind die Leistungen der Handwerker in vielen Fällen mangelhaft (fehlerhaft). Es stellt sich die Frage, ob Sie auch Rechnungen für mangelhafte Handwerkerleistungen bezahlen müssen.
  • Sie müssen grundsätzlich nur diejenigen Leistungen der Handwerker bezahlen, die mangelfrei erfolgten. Wegen mangelhafter Leistungen können die Kunden die Zahlung so lange verweigern, bis die Mängel durch den Handwerker behoben wurden.
  • Die Verweigerung der Zahlung führt oftmals zu Konfliktsituationen. Am Ende dieses Artikels geben wir Ihnen praktischer Tipps, wie Sie rechtssicher die Zahlung verweigern können.

In deutschen Haushalten treten immer wieder Probleme mit Handwerkern auf. Anfänglich ist es schwierig, einen Termin zu vereinbaren, weil die meisten Firmen keine Kapazitäten frei haben. Konnten Sie schließlich einen Termin vereinbaren, so bedeutet dies nicht, dass die handwerkliche Leitung reibungslos abläuft. Oftmals arbeiten die Handwerker langsamer als erhofft und/oder mangelhaft. Abgerechnet wird trotzdem und die Handwerker-Rechnungen treffen den eigenen Geldbeutel oftmals empfindlich. Hier stellt sich die Frage, ob Sie die Handwerker-Rechnung bezahlen müssen. Wir liefern Antworten.

Wann muss eine Handwerker-Rechnung bezahlt werden?

Sie müssen Handwerker-Rechnungen in der Regel erst dann bezahlen, wenn die Handwerker Ihre Arbeit vollständig erledigt haben, keine wesentlichen Mängel vorliegen und der Handwerker eine prüfbare Schlussrechnung erstellt hat. Sollte einer dieser Punkte nicht erfüllt ist, so können Sie die Zahlung der Rechnung zumindest teilweise verweigern. 
Solange der Handwerker seine Arbeiten nicht vollständig beendet hat, müssen Sie eine Rechnung über die vollständige Leistung nicht komplett bezahlen. Hat der Handwerker jedoch bereits einen Teil der Arbeiten mangelfrei erledigt, darf er die bereits ausgeführten Arbeiten mit einer Abschlagsrechnung abrechnen. 
Sollte der Handwerker in seiner Rechnung Positionen abgerechnet haben, die nicht im Angebot enthalten sind und die Sie nicht zusätzlich beauftragten, müssen Sie diese Positionen grundsätzlich nicht zahlen und können die Rechnung insoweit kürzen.

Wenn die Arbeiten der Handwerker anhand der Rechnung im Einzelnen überhaupt nicht überprüft werden können, beispielsweise weil die Rechnung keine Leistungspositionen enthält, müssen Sie die Rechnung ebenfalls nicht zahlen. Hier können Sie darauf bestehen, dass der Handwerker Ihnen eine Rechnung zur Verfügung stellt, aus der jede einzelne Leistungsposition nachvollzogen werden kann.
Weit überwiegend tritt jedoch der Fall auf, dass die Arbeiten der Handwerker mangelhaft sind. Je nach Stand der Arbeiten haben Sie mehrere Möglichkeiten, auf diese Situation zu reagieren.

Rechte bei mangelhaften Arbeiten 

  1. Sollten Sie bereits während der Bauarbeiten die mangelhaften Arbeiten der Handwerker bemerken, so sollten Sie wegen der Mängel bereits ausdrücklich unter Nennung der Mängel die Abnahme der Arbeiten verweigern. Hier können Sie gegenüber dem Handwerker darauf pochen, dass dieser erst die Mängel behebt, bevor die Rechnung gestellt und bezahlt wird.
  1. Sollten Sie erst nach der Rechnungsstellung und vor der Begleichung der Handwerker-Rechnung bemerken, dass die Arbeiten des Handwerkers mangelhaft sind, können Sie wegen der Mängel die Begleichung der Rechnung teilweise verweigern. Wegen der vorhandenen Mängel steht Ihnen grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht an der Zahlung des Werklohns zu. Dieses liegt in der Regel bei dem Doppelten der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten.

Beispiel: Sie beauftragen einen Küchenbauer mit dem Einbau einer Einbauküche samt Elektrogeräte zu einem Preis von 25.000,00 €. Nach der Fertigstellung bemerken Sie, dass die Arbeitsplatte nicht bündig auf den Küchenschränken aufliegt, der Elektro-Herd nicht angeschlossen ist und das Spülbecken nicht richtig abläuft. Die Kosten für die Reparatur der Arbeitsplatte, den Anschluss der Elektrogeräte und die Erneuerung des Abflusses des Spülbeckens beträgt insgesamt 2.500,00 €. Damit können Sie die Schlussrechnung um einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € kürzen und auf die Behebung der Mängel bestehen.

  1. Wenn die Arbeiten des Handwerkers beendet sind, Sie die Rechnung bereits bezahlt haben und erst anschließend einen Mangel bemerken, hat dies keine Auswirkungen mehr auf die Rechnung. In diesem Fall können Sie innerhalb der ersten 3 Jahre nach Beendigung der Arbeiten den Handwerker zur Mangelbeseitigung auffordern. Den Praxisratgeber zu diesem Thema finden Sie hier.

Praxistipp

Grundsätzlich gilt, dass vor der Bezahlung einer Rechnung stets genau geprüft werden sollte, ob die Arbeit der Handwerker keine Mängel aufweist. Die Erfahrung zeigt, dass Handwerker, die bereits bezahlt worden sind, nur sehr zögerlich Mängel anerkennen und diese beheben. Hier entstehen die meisten Rechtsstreitigkeiten. Ihr einziges Druckmittel gegenüber dem Handwerker ist die Bezahlung seiner Rechnung. Geben Sie dieses Druckmittel nicht zu leicht aus der Hand. 
Sind Sie davon überzeugt, dass der Handwerker mangelhaft gearbeitet hat, verweigern Sie die Zahlung der Rechnung unter Hinweis auf die Mängel und bestehen auf die Beseitigung der Mängel. Gerade hier ist es wichtig, dass Sie nicht Zügel aus der Hand geben und Herr über Ihr Bauvorhaben bleiben.
Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei unberechtigte Handwerker-Rechnungen erfolgreich abzuwehren. Sie erhöhen dadurch die Chance, dass Sie kein Geld für Arbeiten bezahlen, mit denen Sie nicht einverstanden sind.

 

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