Vereinbarung der VOB/B?

Warum private Bauherrn die VOB/B nicht brauchen

  • Die VOB/B ist ein selbstständiges Regelwerk, das neben der Regelungen des BGB steht
  • Private Bauherrn müssen mit den Handwerksfirmen die Anwendung der VOB/B vereinbaren, damit die VOB/B angewandt wird
  • Die Vereinbarung der VOB/B ist in der Regel nicht erforderlich, weil die allgemein gültigen Regelungen des BGB-Werkvertragsrecht die Interessen privater Bauherrn ausreichend schützt

Die VOB/B ist ein Teil des eigenständigen und bauspezifischen Regelwerks der „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung“ (VOB). Sie beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und wird fortlaufend durch ein Expertenausschuss für Bauleistungen überarbeitet und an die Änderungen der baulichen Praxis angepasst. Das Regelwerk ist kein Gesetz und keine Rechtsverordnung. Es wird nur Vertragsgrundlage, wenn bei Bauverträgen zwischen privaten Bauherrn und Handwerksfirmen die Anwendung der VOB/B ausdrücklich vereinbart wird. Andernfalls gelten ausschließlich die Regelungen des BGB.

Die VOB/B beinhaltete ursprüngliche Vorteile gegenüber dem BGB-Werkvertragsrecht für private Bauherrn. Das BGB-Werkvertragsrecht wurde jedoch im Jahr 2018 umfangreich reformiert und die wesentlichen Vorteile des VOB/B übernommen. Seitdem gewähren die Vorschriften des BGB privaten Bauherrn einen ausreichenden Schutz, so dass private Bauherrn bei dem Aushandeln von Bauverträgen die Anwendbarkeit der VOB/B nicht mehr vereinbaren müssen.

Anwendung der VOB/B

Die VOB/B findet bei Bauverträgen, an denen private Bauherrn beteiligt sind, nur dann Anwendung, wenn die Bauherrn mit den Handwerksfirmen die Anwendung der VOB/B ausdrücklich vereinbaren. Bei schriftlichen Bauverträgen erfolgt dies in der Regel, dass zu Beginn des Bauvertrages unter „Vertragsbestandteile“ ein Hinweis auf die Anwendbarkeit der VOB/B erfolgt.

Vertragsbestandteile sind in nachstehenden Reihen- und Rangfolge:

  • dieser Verbrauchervertrag,
  • die Baubeschreibung vom (…),
  • die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).

Keine VOB/B vereinbart? Kein Problem für den privaten Bauherrn

Wenn private Bauherrn in ihren Bauverträgen die Anwendung der VOB/B nicht vereinbart haben, gelten ausschließlich die Regelungen des BGB. In der Regel sind es die Vorschriften §§ 631 ff. BGB, das sogenannte Werkvertragsrecht. Für private Bauherrn ist dies nicht bedenklich, weil die Regelungen des BGB oftmals für die Bauherrn günstig sind. Gerade seit der Reformation des Werkvertragsrecht im Jahr 2018 und der Einführung der Regelungen des Verbraucherbauvertrages werden die Interessen privater Bauherrnausreichend geschützt.

Ein wesentlicher Streitfaktor an Bauvorhaben privater Bauherrn ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wegen mangelhafter Arbeiten der Handwerksfirmen. Hierzu sieht das Werkvertragsrecht ein ausgewogenes und bauherrn-freundliches Regelwerk vor. Bei mangelhaften Arbeiten der Handwerker können die Bauherrn die Beseitigung der Mängel oder die Erstattung von Ersatzvornahmekosten verlangen. Sie können außerdem von dem Bauvertrag zurücktreten oder auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Handwerksfirma geltend machen. Es ist auch möglich, dass die Bauherrn bei der Bezahlung des Werklohns einen Teil der Werklohnforderung einbehalten. An dieser Stelle verweisen wir auf unseren Beitrag zu dem Thema, wann Sie Handwerker-Rechnungen nicht bezahlen müssen.

Der einzige wesentliche Vorteil der VOB/B bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist, dass die VOB/B bei Mängeln eine Gewährleistungsfrist von 4 Jahre vorsieht, das BGB eine Gewährleistungsfrist von nur 3 Jahren. Da in der Regel Mängel an den Arbeiten von Handwerkern von Anfang an erkennbar sind oder kurze Zeit nach Fertigstellung auftreten, ist die dreijährige Gewährleistungsfrist des BGB vollkommen ausreichend.

Darüber hinaus stehen privaten Bauherrn nach der Einführung des Verbraucherbauvertragsrechts, §§ 650i BGB ff., ausführliche Auskünftsansprüche gegenüber den Handwerksfirmen zu.

Unter anderem müssen die Handwerksfirmen den Bauherrn vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen, damit die Bauherrn über die wesentlichen Eigenschaften des Gewerks informiert werden. Diese Informationen sind für den privaten Bauherrn besonders wichtig, weil er Klarheit über den Umfang und den Preis der angebotenen Leistung erhält. Dadurch erlangt er einerseits Sicherheit über den Leistungsumfang, weil er sich stets auf den Leistungsumfang der Baubeschreibung berufen kann und nicht durch untergeschobene Zusatzarbeiten der Handwerksfirmen überrascht wird. Andererseits kann er auf die vereinbarten Preise bestehen und vor Vertragsschluss Vergleichsangebote anderer Handwerker einholen, um die Angebote zu vergleichen.

VOB/B vereinbart – Was nun?

Weil die VOB/B für Interessenkonflikte an gewerblichen Bauprojekten entworfen wurde, an denen oftmals eine Vielzahl von Personen und Firmen beteiligt sind, handelt es sich bei der VOB/B um ein umfangreiches Regelwerk mit einer Vielzahl von Vorschriften.

Sollte ein privater Bauherrn die Anwendung der VOB/B vereinbart haben, ist der wesentliche Nachteil, dass dieser mit der Fülle an Regelungen oftmals überfordert ist. Die VOB/B beinhaltet besondere Regelungen zu den Grundsätzen der Bauausführung, Gefahrtragungsregelungen für Beschädigungen des Bauwerks, umfassendere Reglungen zur Kündigung des Bauvertrages, die Abnahmefiktion, besondere Reglungen Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen sowie Vorschriften für den Umgang mit Schlussrechnungen und Schlusszahlungen.

Die VOB/B beinhaltet Regelungen besondere Regelungen zu den Grundsätzen der Bauausführung, Gefahrtragungsregelungen für Beschädigungen des Bauwerks, umfassendere Reglungen zur Kündigung des Bauvertrages durch den Bauherrn, die Abnahmefiktion, besondere Reglungen Sicherheitsleistungen und Vertragsstrafen sowie Vorschriften für den Umgang mit Schlussrechnungen und Schlusszahlungen.

Gerade die Vorschriften zur Schlussrechnung und Schlusszahlung führen oftmals zu einer Überforderung privater Bauherrn. Diese Regelungen sind darauf ausgerichtet, dass Architekten- oder Ingenierubüros die Schlussrechnungen der Handwerker prüfen und diese gegenüber den Handwerkern beanstanden. Da private Bauherrn normalerweise keine derartige Prüfmöglichkeiten haben, sind diese Vorschriften nicht anwendbar.

Ein Großteil der vorgenannten Vorschriften spielen an privaten Bauvorhaben jedoch überhaupt keine Rolle, weil der Gesetzgeber diese Vorschriften für Interessenkonflikte an gewerblichen Bauprojekten entworfen hat. Die Regelungen der VOB/B sind an privaten Bauvorhaben also entweder nur teilweise oder überhaupt nicht anwendbar und führen nur zu einer Überforderung der privaten Bauherrn. Weil die Interessen und Rechte privater Bauherrn durch die Regelungen des BGB-Werkvertragsrecht ausreichend geschützt werden, können private Bauherrn bei der Vereinbarung von Bauverträgen auf die Anwendung der VOB/B durchaus verzichten, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen.

Praxistipp

Für private Bauherrn besteht in der Regel keine Notwendigkeit der Anwendbarkeit der VOB/B zuzustimmen. Gerade seit der Reform des Werkvertragsrecht des BGB sind die Interessen privater Bauherrn ausreichend geschützt. Sollte dennoch ein VOB-Vertrag vereinbart worden sein, bedeutet dies jedoch keinen Grund zur Unruhe. Die umfangreichen Regelungen der VOB/B werden in der Regel schlicht nicht angewendet, weil die VOB/B für Probleme und Situationen an gewerblichen Bauvorhaben erarbeitet worden ist.

Sollten Sie bei Ihrem Bauvertrag die Anwendung der VOB/B vereinbart haben und sehen sich mit einer Vielzahl von unbekannten Regelungen konfrontiert, kann dies leicht zu Missverständnissen und Störungen am Bauvorhaben führen. Jedoch auch dann, wenn ein BGB-Vertrag vereinbart worden ist, können Probleme auftreten. Denn auch leicht verständliche Regelungen können zu Streitigkeiten führen, wenn diese nicht effektiv durchgesetzt werden.

Nehmen Sie gerne zu uns Kontakt auf! Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, dass Sie einen Überblick über Rechte aus Ihrem Bauvertrag erhalten und setzen Ihre Rechte effektiv durch.